Was ist erlaubt?Bildquellenangabe: I-vista / pixelio.de Erläuterung: Verordnung über das Genehmigungsverfahren (Quelle: Wikipedia) Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) beschreibt das Verfahren für die Genehmigung von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit diese in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschrieben sind. Neben den eigentlichen Bestimmungen zum Immissionsschutz enthält die Verordnung auch Bestimmungen zu Schutzmaßnahmen, zur Behandlung von Abfällen, zur Energieeffizienz und zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Insofern wird ein fachübergreifender Ansatz verfolgt, was auch mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verbunden wird. In der 9. BImSchV werden Details des Genehmigungsverfahrens festgelegt: Schriftlicher Antrag, Verfahrensart (öffentliches / nichtöffentliches Verfahren / vorzeitiger Beginn), Umfang der Antragsunterlagen (z. B. Bau-/Betriebsbeschreibung, Auszug aus Flurkarte, Lagepläne, Angaben über Emissionen und Emissionsminderungen sowie Maßnahmen zum Arbeitsschutz), Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Beteiligung Dritter (Öffentlichkeit), Durchführung und Protokollierung des öffentlichen Erörterungstermins, Inhalt der Genehmigung, besondere Bescheide.
Die Genehmigungsverfahren benötigen nach Vorliegen sämtlicher, für eine Beurteilung notwendige Unterlagen je nach Verfahrensart ein bis sechs Monate:
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